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   BGH, 30.01.1991 - XII ZB 176/88   

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https://dejure.org/1991,9373
BGH, 30.01.1991 - XII ZB 176/88 (https://dejure.org/1991,9373)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1991 - XII ZB 176/88 (https://dejure.org/1991,9373)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1991 - XII ZB 176/88 (https://dejure.org/1991,9373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung von teildynamischen Versorgungsanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung - Wertermittlung auf der Grundlage des Deckungskapitals - Möglichkeit einer einvernehmlichen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 115/88

    Ermittlung des Werts von Anwartschaften aus dem Versorgungswert der

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - XII ZB 176/88
    Wie der Senat inzwischen durch Beschluß vom 4. Oktober 1990 (XII ZB 115/88 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, sind diese sowohl in der Anwartschafts- wie in der Leistungsphase nur teildynamischen Versorgungsanrechte entgegen der auch im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung nicht gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB zu bewerten, weil die auf diese Weise erzielten Werte den wirklichen Verhältnissen nicht gerecht werden.
  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 530/80

    Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - XII ZB 176/88
    Wie der Senat bereits entschieden hat, können die Parteien in jedem Verfahrens Stadium eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließen, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung beachtlich ist; sie können sich noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz darauf berufen, daß eine solche Vereinbarung vorliegt und nach § 1587 o Abs. 2 BGB zu genehmigen ist (Senatbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 43/90

    Ausgleich der Anwartschaft eines Antragstellers auf eine Versicherungsrente aus

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - XII ZB 176/88
    Der rechtliche Gesichtspunkt, dem Ausgleichsberechtigten wenigstens das Mindestmaß sozialer Absicherung zu verschaffen, das mit der Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit von 60 Monaten erreicht wird, tritt jedenfalls dann zurück, wenn er bereits durch Versorgungsansprüche außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist (vgl. - zu § 3c VAHRG - Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 43/90 - zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt).
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